Wohneigentümergemeinschaften (WEG) können im Rahmen der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach §42b EnWG als PV-Anlagenbetreiber agieren. Hierfür haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat am 26.04.24 den rechtlichen Rahmen durch die Verabschiedung des Solarpaket I gesetzt. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger traten diese Bestimmungen am 16.05.2024 in Kraft.
Mit der "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" entsteht neben dem Mieterstrommodell ein eigenständiges Vertriebsmodell, was die Weitergabe von Solarstrom innerhalb des Gebäudes attraktiv und wirtschaftlich macht. Weitgehend entfällt die Lieferantenpflicht nach §§40 ff, EnWG inklusive des umfangreichen Vertragsmanagements mit einem Energieversorgungsunternehmen, sowie die Rechnungslegung – und Informationspflichten nach §§40. 40b EnWG. Mieter/Eigentümer beziehen die Reststromlieferung weiterhin bei ihrem gewählten Energieversorger.
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